Wertaufholungsgebot

Wertaufholungsgebot
Zuschreibungsgebot, Zwangszuschreibung; Gebot der Heraufsetzung von Bilanzwerten gegenüber dem vorjährigen Bilanzansatz bei Fortfall des Grundes für eine frühere Abschreibung; nach § 280 HGB grundsätzlich maßgebend für Kapitalgesellschaften. Das W. in der Handelsbilanz bestand bis zum Jahressteuergesetz 1999/2000/2002 im Wesentlichen nur in den Fällen, in denen handelsrechtlich höhere außerplanmäßige Abschreibungen als Teilwertabschreibungen vorgenommen worden sind; hier ggf. in Höhe der Differenz zwischen Handelsbilanz- und Steuerbilanzwertansatz ein Zuschreibungsgebot. Vor dem Hintergrund der Abschaffung des in § 6 EStG kodifizierten Wertbeibehaltungswahlrechts durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 gilt demzufolge nunmehr das handelsrechtliche Wertaufholungsgebot des § 280 I HGB; das Beibehaltungswahlrecht des § 280 II HGB, wonach der niedrigere Wertansatz in der Handelsbilanz beibehalten werden kann, sofern dieser Wert auch in der Steuerbilanz angesetzt wird (sog. umgekehrte Maßgeblichkeit), läuft somit ins Leere. Die Zuschreibungen dürfen die handelsrechtlichen Wertobergrenzen gemäß § 253 HGB nicht überschreiten ( Bewertung,  Zuschreibung).

Lexikon der Economics. 2013.

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